Warnhinweise auf Zigaretten, Tabak & E-Zigaretten: Gesetzliche Vorgaben
Auf Zigaretten-, Tabak- und E-Zigaretten-Verpackungen sind Warnhinweise gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage sind das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV), mit denen Deutschland die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU umgesetzt hat. Dieser Ratgeber erklärt sachlich, welche Kennzeichnungen wo vorgeschrieben sind, und richtet sich ausschließlich an volljährige Verbraucherinnen und Verbraucher (18+).
Wer regelmäßig Tabakwaren oder E-Zigaretten kauft, kennt die auffälligen Warnhinweise auf den Packungen bereits aus dem Handel. Für Hersteller, Importeure und Händler sind sie jedoch mehr als nur ein optisches Element: Größe, Wortlaut, Platzierung und sogar der Austausch der Bildmotive sind bis ins Detail gesetzlich geregelt. Wer im Online-Handel mit Tabakwaren tätig ist, sollte diese Vorgaben kennen, um Verpackungen korrekt einzuordnen und Kundenfragen sachlich beantworten zu können. Im Folgenden geben wir einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Regelungen für die unterschiedlichen Produktgruppen.
Welche Warnhinweise gibt es auf Zigarettenpackungen?
Auf Packungen für Zigaretten, Feinschnitt (Tabak zum Selbstdrehen) und Wasserpfeifentabak sind drei Arten von Hinweisen vorgeschrieben:
- Allgemeiner Warnhinweis (§ 13 TabakerzV) – der Wortlaut lautet: „Rauchen ist tödlich.“
- Informationsbotschaft (§ 13 TabakerzV) – der Wortlaut lautet: „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
- Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise (§ 14 TabakerzV), die aus einer festgelegten Bibliothek stammen und regelmäßig wechseln.
Wie viel Fläche müssen die Warnhinweise einnehmen?
| Produkt | Warnhinweis | Flächenanteil |
|---|---|---|
| Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak | Kombinierter Text-Bild-Warnhinweis (§ 14 TabakerzV) | 65 % der Vorder- und Rückseite |
| Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak | Allgemeiner Warnhinweis + Informationsbotschaft (§ 13 TabakerzV) | je 50 % der jeweiligen Seitenfläche |
| Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak (eigene Regelung) | Textwarnhinweise ohne Bild (§ 15 TabakerzV) | nach gesetzlicher Vorgabe, produktspezifisch |
| E-Zigaretten mit Nikotin, Nachfüllbehälter | Nikotin-Warnhinweis (§ 27 TabakerzV) | 30 % der zwei größten Flächen |
Die Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die für den Warnhinweis vorgesehene Fläche der geschlossenen Packung. Bei zigarettenähnlichen Quaderpackungen entspricht der kombinierte Warnhinweis konkret 65 % der Vorder- bzw. Rückseite.
Warum wechseln die Bildmotive auf den Packungen?
Die kombinierten Warnhinweise stammen aus einer in Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU festgelegten Bildbibliothek und werden gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 in Gruppen rotiert. Dadurch erscheinen im Handel unterschiedliche Motive – das ist gesetzlich so vorgesehen und kein Unterschied in Marke oder Produkt.
Während die eben beschriebenen Regeln in erster Linie für klassische Rauchtabakerzeugnisse gelten, folgt der Gesetzgeber bei elektronischen Zigaretten einem eigenen Ansatz. Da E-Zigaretten und Nachfüllbehälter erst später in das Tabakrecht einbezogen wurden, unterscheiden sich sowohl der Wortlaut des Warnhinweises als auch die vorgeschriebene Flächengröße von denen klassischer Zigarettenpackungen.
Was gilt für E-Zigaretten und Liquids?
Nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen nach § 27 TabakerzV auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ Dieser Hinweis muss jeweils 30 % der Fläche einnehmen. Weitere Vorgaben betreffen unter anderem Angaben zu Inhaltsstoffen und Nikotingehalt sowie eine verpflichtende Packungsbeilage nach § 26 TabakerzV.
Weitere Kennzeichnungspflichten
Neben den Warnhinweisen gelten weitere Regeln: Verpackungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten und laut Gesetz nicht den Eindruck erwecken, ein Produkt sei weniger schädlich als ein anderes. Außerdem sind Angaben zu Inhaltsstoffen sowie eine Rückverfolgbarkeit der Produkte entlang der Lieferkette vorgeschrieben.
In der Summe ergeben diese Vorgaben ein engmaschiges Regelwerk, das kaum Spielraum für individuelle Gestaltung lässt: Von der Größe über den exakten Wortlaut bis zur Platzierung ist praktisch jedes Detail gesetzlich festgelegt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das vor allem eines: Die Warnhinweise sind bei allen Marken und Anbietern einheitlich, und Abweichungen im Erscheinungsbild einzelner Packungen ergeben sich ausschließlich aus dem gesetzlich vorgesehenen Wechsel der Bildmotive – nicht aus unterschiedlichen Vorschriften je Hersteller. Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Detailfragen noch einmal im Überblick zusammen.
Häufige Fragen
Wie groß müssen die Warnhinweise auf Zigaretten sein?
Der kombinierte Text-Bild-Warnhinweis muss nach § 14 TabakerzV 65 % der Vorder- und der Rückseite der Packung einnehmen. Zusätzlich müssen der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft je 50 % der jeweiligen Seitenfläche bedecken.
Welcher Warnhinweis gilt für E-Zigaretten mit Nikotin?
Bei nikotinhaltigen E-Zigaretten und Nachfüllbehältern lautet der vorgeschriebene Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ Er muss auf den zwei größten Flächen der Packung und Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 % dieser Flächen einnehmen.
Warum sehen die Packungen unterschiedlich aus, obwohl es dasselbe Produkt ist?
Die Bildmotive der kombinierten Warnhinweise stammen aus einer gesetzlich festgelegten Bibliothek und werden gemäß EU-Vorgabe regelmäßig ausgetauscht. Das Produkt selbst bleibt dabei unverändert; lediglich das aufgedruckte Warnbild wechselt.
Sind Warnhinweise auch auf der Außenverpackung vorgeschrieben?
Ja. Die gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben beziehen sich grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Packung, sondern auch auf entsprechende Außenverpackungen. Welche Warnhinweise im Detail vorgeschrieben sind, hängt von der jeweiligen Produktart ab.
Müssen Zigarren und Zigarillos ebenfalls Warnhinweise tragen?
Ja. Auch Zigarren und Zigarillos unterliegen gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nach § 15 TabakerzV. Für diese Produkte gelten jedoch andere Vorgaben als für Zigaretten: Vorgeschrieben sind unter anderem der allgemeine Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“ sowie weitere gesetzlich festgelegte Text-Warnhinweise, jedoch ohne die kombinierten Bildmotive.
Warum haben Zigarren und Zigarillos nicht immer Bildwarnhinweise?
Für andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak gelten eigene Kennzeichnungsvorschriften nach § 15 TabakerzV. Deshalb unterscheiden sich Art, Größe und Platzierung der Warnhinweise von denen auf Zigarettenpackungen.
Dürfen Warnhinweise auf Verpackungen verdeckt werden?
Nein. Vorgeschriebene gesundheitsbezogene Warnhinweise dürfen beim Inverkehrbringen, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, grundsätzlich weder teilweise noch vollständig verdeckt werden. Sie müssen dauerhaft angebracht und gut lesbar sein.
Gelten die Warnhinweise auch für Produktabbildungen in der Werbung?
Ja. Für Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten grundsätzlich ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen an die gesundheitsbezogene Kennzeichnung.
Welche zusätzlichen Angaben müssen auf nikotinhaltigen E-Zigaretten stehen?
Neben dem Nikotin-Warnhinweis sind weitere Angaben vorgeschrieben. Dazu gehören unter anderem eine Liste der Inhaltsstoffe, Angaben zum Nikotingehalt und zur Nikotinabgabe pro Dosis, eine Loskennzeichnung sowie der Hinweis, dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
Gehört zu E-Zigaretten und Nachfüllbehältern eine Gebrauchsinformation?
Ja. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen nach § 26 TabakerzV mit einer vorgeschriebenen Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) versehen sein. Diese enthält unter anderem Hinweise zur Verwendung und Aufbewahrung, zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen und zur suchterzeugenden Wirkung.
Gelten die Warnhinweise auch für nikotinfreie E-Zigaretten und Liquids?
Der gesetzlich vorgeschriebene Nikotin-Warnhinweis nach § 27 TabakerzV bezieht sich auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten. Für nikotinfreie Produkte können dennoch weitere gesetzliche Kennzeichnungs- und Produktvorgaben gelten.
Darf ein Warnhinweis durch einen Aufkleber oder ein Preisschild verdeckt werden?
Nein. Vorgeschriebene gesundheitsbezogene Warnhinweise dürfen beim Anbieten zum Verkauf nicht durch Preisschilder, Aufkleber oder andere Elemente teilweise oder vollständig verdeckt werden.
Warum sind Warnhinweise bei verschiedenen Tabakprodukten unterschiedlich groß?
Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden zwischen verschiedenen Produktgruppen. Für Zigaretten, Feinschnitt und Wasserpfeifentabak gelten andere Anforderungen als für Zigarren, Zigarillos oder nikotinhaltige E-Zigaretten. Deshalb unterscheiden sich Art, Platzierung und vorgeschriebene Größe der Warnhinweise je nach Produktkategorie.
Weiterführend: Marken und Formate findest du in den Kategorien Zigaretten, Tabak und E-Zigaretten. Einen Einstieg in das Thema E-Zigarette gibt der Ratgeber E-Zigarette für Einsteiger, einen Überblick zu den Abgaben zeigt Tabaksteuer 2026.
Nur für Volljährige (18+). Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Angaben ohne Gewähr; Stand: August 2026.